Jagdwilderei begeht, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört (§ 292 StGB).
Wer unbefugt Wild, Abwurfstangen usw. an sich nimmt, begeht Wilderei. Er erwirbt kein Eigentum an den gewilderten Sachen. Einen Diebstahl hingegen begeht, wer fremdes Eigentum entwendet, wer also Wild an sich nimmt, das sich bereits zuvor der Jagdausübungsberechtigte angeeignet hatte.
Die Bezeichnung Wild-Dieb ist juristisch falsch, richtig muss es Wilderer heißen; (vgl. § 23 BJG).