Gegenstand des Jagdrechts sind das Wild und die sogenannten „herrenlosen jagbaren Gegenstände“. Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eier von Federwild sind herrenlos. Sie gehören niemandem (§ 960 BGB). Sie unterliegen aber dem alleinigen Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 5 BJG). Für jeden anderen, der Wild an sich nimmt, ist und bleibt es herrenlos (§ 958 BGB).
Das jagbare wildlebende Tier verliert mit seiner Gefangennahme die Eigenschaft des Wildlebens und damit den Charakter als Wild. Es ist damit dann nicht mehr jagbar.
Gefangene wilde Tiere werden herrenlos, sobald sie ihre Freiheit (wieder) erlangen und vom Eigentümer nicht oder nicht mehr verfolgt werden (§ 960 Abs. 2 BGB).