An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden (§ 20 BJG), (Art. 31 BayJG). Die Jagd ist dort nicht generell verboten, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls.
Das örtliche Verbot ist besonders bei der Jagdausübung in der Nähe der Ortsbebauung bzw. von Straßen zu beachten.
Jagdbeschränkungen in Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnungen dürfen nur dann und insoweit erfolgen, als diese der Schutzzweck zwingend erfordert. In Wintergattern (Art. 25 BayJG) darf Schalenwild grundsätzlich nicht erlegt werden.