Für die Ausübung der Jagd, das eigentliche „Jagen“ gilt:
Jagdausübung = Aufsuchen + Nachstellen + Erlegen + Fangen von Wild.
Zur Jagdausübung ist allein der Jagdausübungsberechtigte oder ein von ihm beauftragter Jäger befugt. Bei Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten (§ 1 Abs. 3 bis 5 BJG).