Nach der Bundeswildschutzverordnung (§ 1 BWildSchV) ist es verboten Tiere, die in einer Anlage 1 aufgelistet sind (§ 2 Abs. 1 BWildSchV)
- in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden,
- abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie
- für eine der in Nr. 2. genannten Tätigkeiten zu befördern.
Erlaubt bleibt es, verletztes oder krankes Wild zu versorgen.
Das Verbot gilt nicht für Eigentumserwerb im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts. Für den Jäger gilt:
- Eigentumserwerb im Rahmen der jagdausübung: ja, aber
- keine Abgabe dieser Tiere gegen Entgelt,
- keine Beförderung, nicht halten oder anbieten zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Tiere der Anlage 2. Diese dürfen also gegen Entgelt abgegeben und zu diesem Zweck befördert, gehalten, angeboten und abgegeben werden.
Tiere der Anlage 3 dürfen zwar gegen Entgelt agbegeben werden und zu diesem Zweck befördert, gehalten und angeboten werden, dies darf jedoch nicht gewerbsmäßig erfolgen.