Aneignung

Der Jagausübungsberechtigte erwirbt das Eigentum an Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eiern von Federwild erst, nachdem er sie in Besitz genommen hat (z. B. durch Ansichnahme oder Ablegen im Revier).

Mit der Inbesitznahme wird aus der herrenlosen Sache für Dritte eine fremde Sache.