Inhalt des Jagdrechts im subjektiven Sinn ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (=Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 BJG).
Jagdrecht = Hegen + Jagen + Aneignen von Wild.
Jagdrecht im objektiven Sinn ist die Summe aller jagdrechtlichen Vorschriften. Jagdrecht im subjektiven Sinne ist das einzelne Jagdrecht einer Person. Inhaber des Jagdrechts ist der Grundeigentümer (§ 3 BJG). Er darf es aber nicht ausüben.
Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (= Reviersystem, § 3 Abs. 3 BJG).