Beim Tod eines Pächters treten seine Erben an seine Stelle in den Pachtvertrag ein.
Ist ein Erbe jagdpachtfähig, übt er die Jagd für die Erbengemeinschaft aus. Andernfalls müssen die Erben einen jagdpachtfähigen Dritten benennen, der die Jagd für sie ausübt.
Der Pachtvertrag endet nur dann durch den Tod des Pächters, wenn dies ausdrücklich im Pachtvertrag vereinbart worden ist.