Die Pächterhöchstzahl begrenzt die Zahl der Pächter nach der Revierfläche.
Die Höchstzahl der Pächter beträgt in Bayern bis zu 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) zwei Pächter, für je weitere angefangene 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) ein weiterer weiterer Pächter (Art. 15 Abs. 1 BayJG).
Die Höchstzahl der Jagdausübungsbrechtigten eines Eigenjagdbezirks beträgt in Bayern bis zu 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) zwei Personen, für je weitere angefangene 250 ha Revierfläche (im Hochgebirge und seinen Vorbergen: bis zu 500 ha) ein weiterer weiterer Pächter (Art. 8 Abs. 2 BayJG).
Befriedete Bezirke zählen nicht mit (Art. 10 Abs. 1 BayJG).
Vereinbaren mehrere Mitpächter untereinander, das Revier aufzuteilen, so hat dies rein interne Bedeutung zwischen den Pächtern. Gegenüber dem Verpächter und allen Dritten ist jeder der Pächter für das ganze Revier jagdausübungsberechtigt und für die volle Leistung (Jagdpacht, Wildschaden usw.) verpflichtet.