Pächter kann stets nur eine natürliche Person sein. Sie muss einen Jahresjagdschein besitzten und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben (= Pachtfähigkeit; § 11 Abs. 5 BJG). Jugendjagdscheine zählen nicht als Jahresjagdscheine. Das Mindestalter eines Pächters beträgt daher zu Beginn der Pacht 21 Jahre.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Pächter bereits ein gewisses Mass an praktischer Jagderfahrung gesammelt hat, bevor er ein Revier übernimmt. Im Einzelfall kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen.
Jagdpachtfähig kann nur eine natürliche Person sein. Ausnahmsweise dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts zupachten (Art. 14 Abs. 3 BayJG).