Pachthöchstfläche

Die Pachthöchstfläche beträgt  1.000 ha je Pächter (§ 11 Abs. 3 BJG). Sie begrenzt die Fläche, an der ein einzelner Pächter das Jagdrecht pachten kann. Mehr kann ein einzelner Pächter nicht pachten.

Im bayerischen Hochgebirge und seinen Vorbergen beträgt die Pachthöchstfläche 2.000 ha (Art. 16 Abs. 1 BayJG).

Bei der Verpachtung der Jagd brauchen befriedete Bezirke nicht ausgesondert zu werden. Bei der Berechnung der Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren zählen die befriedeten Bezirke nicht mit (Art. 10 Abs. 1 BayJG). In allen übrigen Fällen zählen die befriedeten Bezirke mit, auch bei der Berechnung der Mindestgröße von Eigenjagdrevieren (§ 9 Abs. 1 BJG).