Bei der Verlängerung eines laufenden Pachtvertrags muss die Mindestpachtzeit nicht eingehalten werden (§ 11 Abs. 4 BJG). Sie muss rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Vertrags verlängert werden.
Mit der Verlängerung können kleinere Abänderungen der bisherigen Vereinbarungen einhergehen (z. B. Erhöhung / Reduzierung des Pachtpreises). Bei größeren Veränderungen liegt keine Verlänerung mehr vor, sondern entweder ein neuer Pachtvertrag oder ein Änderungsvertrag (Art. 14 Abs. 5 BayJG). In beiden Fällen gelten wieder die Mindestpachtzeiten.