Erlöschen

Ein Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen oder versagt worden ist (§ 13 BJG). Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag nur dann, wenn der Jagdpächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt (Art. 19 BayJG).

Mit den übrigen Pächtern bleibt in diesem Fall der Pachtvertrag bestehen. Sie können ihn jedoch mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertrags durch das Ausscheiden des Mitpächters unzumutbar geworden ist (§ 13a BJG).