Ein Jagdpachtvertrag ist nichtig (§ 11 Abs. 6 BJG), d. h. von Anfang an ungültig, wenn
- die Ausübung des Jagdsrechts nicht in seiner Gesamtheit verpachtet worden ist (§ 11 Abs. 1 BJG),
- die Pachthöchstfläche überschritten worden ist (§ 11 Abs. 3 BJG),
- die Pächterhöchstzahl überschritten worden ist,
- die Schriftform nicht eingehalten worden ist ([infopopuptag=11IVBJG]),
- der Pächter nicht pachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 BJG),
- der verpachtete Jagdbogen kleiner als 250 ha ist(Art. 10 Abs. 4 BayJG, Art. 10 Abs. 1 BayJG).