In den Gemeinschaftsjagdrevieren kann die Jagdgenossenschaft durch Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen die Jagd
- durch Verpachtung nutzen (§ 10 Abs. 1 BJG, Art. 12 Abs. 1 BayJG),
- für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen (§ 10 Abs. 2 BJG, Art. 12 Abs. 2 BayJG),
- ruhen lassen (große Ausnahme: § 10 Abs. 2 S. 2 BJG).