Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
(§ 9 Abs. 1 BJG, Art. 11 Abs. 1 BayJG).
Ihre Beschlüsse bedürfen der Personen- und Flächenmehrheit (Doppelte Mehrheit). Sie sind nur dann wirksam, wenn
- die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen und zusätzlich
- die Mehrheit der bei Beschlussfassung vertretenen Grundfläche
für den Beschluss gestimmt haben (§ 9 Abs. 3 BJG).
Sie wird vom Jagdvorstand vertreten, bis zu dessen Wahl vom Gemeinderat
(§ 9 Abs. 2 BJG).
Die Versammlung der Jagdsgenossen beschließt eine Satzung, in der die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, insbesondere auch die Verteilung des Reinertrags der Jagdnutzung, geregelt sind (Art. 11 Abs. 2 BJG), (Art. 5 AV BayJG).
Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung (§ 10 Abs. 3 BJG).
Jeder Jagdgenosse kann verlangen, dass er einen seinem Flächenanteil entsprechenden Geldbetrag aus dem Reinertrag der Jagdnutzung erhält.