Einzelheiten

Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
(§ 9 Abs. 1 BJG, Art. 11 Abs. 1 BayJG).

Ihre Beschlüsse bedürfen der Personen- und Flächenmehrheit (Doppelte Mehrheit). Sie sind nur dann wirksam, wenn

  1. die Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen und zusätzlich
  2. die Mehrheit der bei Beschlussfassung vertretenen Grundfläche

für den Beschluss gestimmt haben (§ 9 Abs. 3 BJG).

Sie wird vom Jagdvorstand vertreten, bis zu dessen Wahl vom Gemeinderat
(§ 9 Abs. 2 BJG).

Die Versammlung der Jagdsgenossen beschließt eine Satzung, in der die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, insbesondere auch die Verteilung des Reinertrags der Jagdnutzung, geregelt sind (Art. 11 Abs. 2 BJG), (Art. 5 AV BayJG).

Die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung (§ 10 Abs. 3 BJG).

Jeder Jagdgenosse kann verlangen, dass er einen seinem Flächenanteil entsprechenden Geldbetrag aus dem Reinertrag der Jagdnutzung erhält.