Die Jagdbehörden werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Jagdbeirat und den Jagdberatern unterstützt.
Der Jagdbeirat ist ein unabhängiges Gremium, bestehend aus Vertretern der Jäger, Landwirtschaft, Jagdgenossenschaften und des Naturschutzes (§ 37 BJG), (Art. 50 Abs. 1 und 2 BayJG, § 31 AVBayJG). Er ist ehrenamtlich tätig und muss vor den maßgebenden Entscheidungen gehört werden. Die Mitwirkung des Jagdbeirats in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und bei wichtigen Einzelfragen soll dazu beitragen, dass ein Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen der beteiligten Gruppierungen erzielt wird.
Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Der Jagdbeirat wird für 5 Jagdjahre widerruflich bestellt.