Die untere Jagdbehörde ist in fast allen jagdrechtlichen Angelegenheiten zustandig.
Die obere Jagdbehörde übt die Rechts- und Fachaufsicht über die in ihrem Bezirk befindlichen unteren Jagdbehörden aus und entscheidet über Rechtsmittel (Widersprüche) gegen Bescheide der unteren Jagdbehörde. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist sie als Erstbehörde zuständig.
Die oberste Jagdbehörde erlässt die erforderlichen jagdrechtlichen Rechtsverordnungen und beaufsichtigt und lenkt das gesamte Jagdwesen entsprechend den Jagdgesetzen.