Die Jagdbehörden sind dreistufig aufgebaut (Art. 49 Abs. 1 und 2 BayJG):
- Untere Jagdbehörde ist in den Landkreisen das jeweilige Landratsamt, in kreisfreien Städten die Stadt.
- Obere Jagdbehörde ist die (Bezirks-)regierung.
- Oberste Jagdbehörde ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .