Jagdausübungsrecht

Das Jagdausübungsrecht ist die Befugnis, das Jagdrecht in einem bestimmten Jagdbezirk tatsächlich auszuüben, also in einem Jagdbezirk Wild zu jagen, zu hegen und sich anzueignen (§ 3 BJG).

Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigenjagdinhaber bzw. der Jagdgenossenschaft zu, bei der Verpachtung des Jagdreviers dem Pächter. Der Eigentümer eines Grundstücks darf sein Jagdrecht nur dann ausüben, wenn sein Grundstück so groß ist, dass es einen Jagdbezirk bildet.

Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht jagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 BJG), muss er eine verantwortliche Person benennen (Eigenbewirtschaftung) oder die Jagd an einen jagdpachtfähigen Jäger verpachten (verantwortlicher Revierinhaber, (Art. 7 Abs. 1 BayJG).