Voraussetzung für die Entstehung eines Jagdbezirks ist stets, dass die Flächen im Zusammenhang stehen, also eine Einheit bilden.
Eine Straße (Weg, Trift, Bach, Damm, Bahnkörper, Uferstreifen oder ein ähnlch schmal geschnittenes Grundstück)
- unterbricht nicht ansonsten zusammenhängende Flächen,
- verbindet nicht ansonsten getrennte Flächen,
- stellt selbst kein Jagdrevier dar.
Der Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundstücken wird durch eine Verbindungsfläche nur dann hergestellt, wenn diese selbst nach ihrem Zuschnitt eine ordnungsgemäße Jagd zulässt oder wenn sie zu einer ordnungsgemäßen Hege und Jagdausübung auf den getrennten Flächen beiträgt (§ 5 BJG).