Revierteilung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk kann durch Beschluss der Jagdgenossenschaft in mehrere Jagdbezirke geteilt werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist ([infopopup:8IIIBJG]). Mit der Zulassung / Genehmigung der unteren Jagdbehörde wird die Teilung wirksam ([infopopup:art10IV]).

Durch die Teilung erlischt der ursprüngliche Jagdbezirk. An seine Stelle treten mehrere selbständige, kleine Jagsbezirke. Ebenso endet die ursprüngliche Jagdgenossenschaft. An ihre Stelle treten mehrere selbständige, kleinere Jagdgenossenschaften, der die Grundeigentümer der jeweiligen kleineren Jagdbezirke angehören.