Ein gemeinschaftliches Jagdrevier kann durch Beschluss der Jagdgenossenschaft in mehrere Jagdbezirke geteilt werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist. Mit der Zulassung / Genehmigung der unteren Jagdbehörde wird die Teilung wirksam (Art. 14 Abs. 1 BayJG).
Ein gemeinschaftliches Jagdrevier kann auch ohne Teilung in mehrere selbständige Jagdreviere in einzelnen Teilen (sog. Jagdbogen) verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist (Art. 8 Abs. 2 BayJG).
Gleiches gilt für Eigenjagdreviere. Jedoch beträgt hier die Mindestgröße jedes Teils mindestens 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha (Art. 10 Abs. 4 BayJG).