Jagdbezirke entstehen von selbst. Sie sind vorhanden, sobald ihre eigentumsmäßigen und flächenmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.
Ebenso erlöschen sie von selbst, sobald ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Eigentümer eines Eigenjagdreviers von 90 ha ein Gebiet von 10 ha veräußert. Auf laufende Pachtverträge hat das keinen Einfluss. Die Wirkungen sind bis zum Pachtende aufgeschoben.
Der Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirks (Jagdreviers) wird, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt (Art. 3 BayJG).