Eigenjagdbezirke

Ein Eigenjagdbezirk liegt vor, wenn die zusammenhängenden Grundstücke ein und derselben Person oder Personengemeinschaft eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche von mindestens 81,755 ha (Gebirge: 300 ha) haben. Miteigentum genügt (§ 7 Abs. 1 BJG), (Art. 8 Abs. 1 BayJG). Hinzugepachtete Flächen zählen nicht mit. Befriedete Flächen werden bei der Mindestgröße von Eigenjagdrevieren mitgerechnet.

Die vom Bundesrecht abweichende Mindestgröße bayerischer Eigenjagdbezirke ist historisch begründet. Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung des Jagdrechts auf fremden Grund und Boden vom 30. März 1850 betrug die Mindestgröße eine Jagdreviers 240 Tagwerke. Das Tagwerk umfasste in Bayern 3.407,27 qm, also Spitz auf Knopf gerechnet 81,775 ha.