Die Fläche eines Jagdreviers kann durch Abrundung und Abrundungspacht geändert werden (§ 5 Abs. 1 BJG), Art. 4 Abs. 1 BayJG.
Die Abrundung (Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen) erfolgt durch schriftliche Vereinbarung der betroffenen Jagdgenossenschaften / Eigenjagdinhaber oder von Amts wegen durch die untere Jagdbehörde. Sie erfolgt nicht durch die benachbarten Pächter (Art. 4 Abs. 1, 2 BayJG).
Die Abrundungspacht erfolgt durch schriftlichen Pachtvertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten (Pächter) und der benachbarten Jagdgenossenschaft / dem benachbarten Eigenjagdinhaber als Verpächter der hinzuzupachtenden Fläche (Art. 4 Abs. 3 BayJG).
Es ist nicht zulässig, einen Jagdbezirk erst durch Abrundung zu schaffen, indem z. B. erst durch Angliederung die erforderliche Mindestgröße erreicht wird.