Das Bundesjagdgesetz gebraucht den Ausdruck Jagdbezirk. Das bayerische Jagdgesetz den Begriff Jagdrevier. Beide sind identisch.
Es gibt Eigenjagdbezirke (§ 7 Abs. 1 BJG), (Art. 8 Abs. 1 BayJG) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 Abs. 1 BJG).
In Bayern zählen befriedete Bezirke bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit. Sie gehören aber gleichwohl zum Revier (Art. 10 Abs. 1 BayJG).
Jagdbezirke entstehen kraft Gesetzes, also von selbst, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die eigentumsmäßigen und flächenmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Ebenso erlischt ein Jagdbezirk, sobald die Voraussetzungen für die Entstehung wegfallen.