Wildseuchen sind im [infopopup:24BJG] geregelt.
Anzeigepflichtig hinsichtlich des Auftretens einer Wildseuche (z. B. Tollwut, Milzbrand, Schweinepest, Tularämie) ist der Jagdausübungsberechtigte. Zur Beseitigung von Fallwild und verendetem Wild ist er gesetzlich nicht verpflichtet.