Revierinhaber

Der Revierinhaber hat zusätzlich zu den Jedermannsrechten die Befugnis (Art. 42 Abs. 1 BayJG), Personen

  • die in seinem Revier unberechtigt jagen, oder
  • die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, oder
  • die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden,
  1. anzuhalten,
  2. ihnen Wild, Waffen und sonstige Jagdgeräte sowie Hunde und Frettchen abzunehmen und
  3. ihre Person festzustellen.