Der Revierinhaber hat zusätzlich zu den Jedermannsrechten die Befugnis (Art. 42 Abs. 1 BayJG), Personen
- die in seinem Revier unberechtigt jagen, oder
- die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen, oder
- die außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden,
- anzuhalten,
- ihnen Wild, Waffen und sonstige Jagdgeräte sowie Hunde und Frettchen abzunehmen und
- ihre Person festzustellen.