Futternot

Futternot liegt vor, wenn das Wild wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse die zur Existenz notwendige natürliche Äsung längere Zeit nicht vorfindet. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung enthalten Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG und § 23a AV BayJG.