Gegenstand des Jagdschutzes ist (§ 23 BJG):
- Schutz des Wildes, und zwar insbesondere vor Wilderern + wildernden Hunden und Katzen + Futternot und Wildseuchen;
- die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
Bei der Verletzung anderer als jagdrechtlicher Vorschriften, stehen den Jagdschutzberechtigten keine besonderen Befugnisse zu, auch nicht, wenn sich die Zuwiderhandlungen im eigenen Revier ereignen (merke :“Jagd und Wild„, sonst nichts).