Bei der Haltung in Räumen (Stubenhaltung) ist § 5 TierSchHuV zu beachten. Zusätzlich gilt:
- immer der gleiche Liegeplatz,
- Liegeplatz unbedingt zugfrei,
- Liegeplatz nie in Heizungsnähe.
Der Hund sollte nie unmittelbar auf Steinböden liegen und benötigt eine geeignete Unterlage (z. B. Decke, Korb).