Für das Halten von Jagdhunden im Freien gelten zusätzlich folgende Grundsätze für eine artgerechte Unterbringung(§ 4 TierSchHuV):
- Anbindehaltung (§ 7 Abs. 1, 2 TierSchHuV):die Anbindehaltung wird hauptsächlich bei Wach- und Hofhunden eingesetzt. Für den Jagdgebrauchshund kommt sie nicht in Frage.
- Zwingerhaltung (§ 6 TierSchHuV):Mindestzwingergröße,unüberwindbare Zäunung des Zwingers aus gesundheitsunschädlichem Material, Zwingertrennung bei Unterbringung mehrerer Hunde,geeigneter Zwingerboden (Abfluss und Wärmedämmung),geeigneter Schutzraum (Hütte).
Der Hund muss ausreichend Auslauf und Umgang haben. Ihm muss stets Wasser zur Verfügung stehen.