Das Füttern von Schalenwild im Sommer ist grundsätzlich verboten (Art. 43 Abs. 1 u. 2 BayJG). Durch das Verbot des Fütterns von Schalenwild außerhalb der Notzeiten soll einerseits einem unzulässigen Ankirren des Wildes, andererseits einem übermäßig überhöhten Wildbestand entgegengewirkt werden.
Schwarzwild darf auch im Sommer und in den Überganszeiten im Wald zur Ablenkung gefüttert werden, um Wildschäden in der Flur zu vermeiden. Die Ablenkfütterung darf dem übrigen Schalenwild nicht zugänglich sein.