Notzeiten

In Notzeiten muss das Wild ausreichend gefüttert werden (alle Wildarten!) (Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG), (Art. 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG). Notzeiten sind diejenigen Zeiten, in denen dem Wild infolge der Witterung (z. B. Schneelagen) oder infolge von Katastrophen (z. B. Überschwemmungen) die ansonsten ausreichend vorhandene natürliche Äsung fehlt.