Folgen bei Verletzung der Pflicht zum Füttern des Wildes in Notzeiten (betrifft alle Wildarten zu jeder Jahreszeit):
- Vornahme der Wildfütterung durch Dritte auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten auf Anordnung der unteren Jagdbehörde (sog. Ersatzvornahme, Art. 43 Abs. 3 u. 4 BayJG);
- Versagung / Einziehung des Jagdscheins (§ 17 Abs. 2 BJG, § 18 BJG) wegen schweren Verstosses gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 bis 5 BJG) oder Erteilung eines befristeten Jagdverbots (Art. 57 Abs. 1 BayJG);
- Geldbuße wegen ordnungswidrigen Verhaltens (Art. 56 Abs. 1 Nr. 13 BayJG).