Hegeabschuss

Krankgeschossenes Wild (Schussverletzung) muss unverzüglich und ohne Ausnahme erlegt werden. Schonzeiten, Erfüllung des Abschussplans und andere Verbote stehen nicht entgegen (§ 22a BJG).

Schwerkrankes Wild (sonstige Verletzung) muss ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern erlegt werden, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

Die Pflicht zum Erlegen von leidendem, nicht versorgbarem  Wild geht aus Gründen des Tierschutzes allen entgegenstehenden sachlichen Verboten einschließlich der Vorschriften über die Schonzeit vor, da Tierschutz vorrangig ist. Normaler Krankheitsbefall (übliche Krankheiten) reicht nicht aus, um eine Abschusspflicht zu begründen.