Basierend auf den Rechtsvorschriften
– der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie
– des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und
– des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes
ist bei der Beseitigung von Fallwild wie folgt zu verfahren:
Im Revier verendet aufgefundenes Wild muss in der Tierkörperbeseitigungsanstalt unschädlich beseitigt werden (Entsorgung als tierisches Nebenprodukt), wenn es Erscheinungen aufweist, die den Verdacht auf eine übertragbare Krankheit (Zoonose) begründen. Dies ist möglicherweise der Fall bei einem größeren Anfall von verendeten Tierkörpern. Das Gleiche gilt für erlegtes Wild, bei dem beim Ansprechen oder Ausweiden entsprechende Verdachtsmerkmale festgestellt werden. In allen anderen Fällen kann eine unschädliche Beseitigung nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung erfolgen. Dies kann gegebenenfalls ein ausreichend tiefes Vergraben (mindestens 50 cm Erdschicht über dem Tierkörper) an einer geeigneten Stelle des Reviers sein.
Das Vergraben darf nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen geschehen. Durch die Beseitigung dürfen keine Gefährdungen für Boden, Wasser und Natur und keine Beeinträchtigungen der Gesundheit von Mensch und Tier eintreten.