Ziel der Hege ist
- die Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes (sog. Wildhege),
- die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlage des Wildes (sog. Biotop-Pflege), z. B. die Anlage von Wildäckern, Remisen, Einständen u. a., soweit diese zur Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes erforderlich sind (Art. 1 Abs. 2 BayJG).
Der Land- und Forstwirtschaft wird ein Vorrang vor einem überhöhten Wildbestand (unzulässige Überhege) eingeräumt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass übermäßige Wildschäden vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJG).