Wildschutzgebiete sind Flächen, die vorwiegend der Hege des Wildes und der Verhütung von Wildschäden dienen. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere Setz-, Brut- und Rastplätze. In Wildschutzgebieten kann die Ausübung der Jagd sowie das Betreten von Flächen verboten werden.
Wildschutzgebieten kommt eine besondere Bedeutung zu, weil in ihnen das allgemeine Betretungsrecht eingschränkt eingeschränkt werden kann und dem Wild dadurch Ruhezonen geschaffen werden können (Art. 21 BayJG).
Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagszwecken gehegt wird (Art. 23 BayJG).
Wildparks sind Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird und die als Wildpark anerkannt worden sind (Art. 24 BayJG).
Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Wildfütterung gehalten wird (Art. 25 BayJG).