In erster Linie ist der Jagdausübungsberechtigte / Revierinhaber zur Hege des Wildes verpflichtet, bei verpachteten Jagdrevieren also der Pächter.
Außer ihm sind aber auch – nachrangig – die Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 BJG) und die Grundstückseigentümer (§ 3 BJG), (§ 7 Abs. 4 BJG) hegepflichtig. Die ergibt sich aus der Verbindung des Jagdrechts mit der Hegepflicht.