Die Hegegemeinschaft besteht aus dem freiwilligen Zusammenschluss der Revierinhaber (§ 10a Abs. 1 BJG, Art. 13 Abs. 1 BayJG). Es handelt sich dabei um einen nichtrechtsfähigen Verein. Lediglich der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft wird durch die Untere Jagdbehörde durch den Erlass von Rechtsverordnungen festgelegt.