Aufgrund der Hegepflicht sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die zur Anlage notwendiger Biotopverbesserungen erforderlichen Flächen (z. B. Wildäcker, Remisen etc.) gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zustellen, soweit ihnen das im Rahmen ihrer Land- und Forstwirtschaft zumutbar ist. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 GG), (Art. 43 Abs. 1 BayJG).