Hegebeschränkung

Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde und unter den Voraussetzungen des (Art. 34 BayJG), (§ 20 AVBayJG) ausgesetzt werden:

  • Dam-, Sika-, Gams-, Stein- und Muffelwild.
  • Wildkatze und Luchs.
  • Fischotter.
  • Waschbär, Maderhund und Sumpfbiber.
  • Wildtruthühner.

Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten (§ 28 BJG). Mit Ausnahme dieser Tierarten dürfen alle anderen heimischen Tierarten ausgesetzt werden.

Fremde Tiere dürfen nur mit behördlicher Genehmigung in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden. Fremd sind auch solche Tiere, die in dem zur Aussetzung bestimmten Revier und seiner Umgebung bisher nicht vorkommen.

Zwischen dem Aussetzen und einer Bejagung muss ein Zeitraum von 4 Wochen liegen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 18 BJG).