Anmeldung des Schadens
- an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken: 2 x im Jahr, jeweils zum 01.05. und 01.10. eines Jahres,
- sonst binnen 1 Woche nach Kenntnis vom Schaden.
Der Schaden ist bei der Verwaltung der Gemeinde anzumelden, in deren Bereich das beschädigte Grundstück liegt (§ 34 BJG), (§ 35 BJG), (Art. 47 a BayJG).
Das Verfahren der Wildschadensermittlung ist in § 24 bis 29 AV BayJG geregelt.