Ein Jagdschaden liegt vor, wenn ein fremdes Grundstück durch missbräuchliche Ausübung der Jagd beschädigt wird (§ 33 BJG). Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Grundstückseigentümer Jagdschäden zu ersetzten, die er selbst, sein Jagdaufseher oder ein Jagdgast in Ausübung der Jagd verursacht haben.
Zu ersetzen sind alle Bewuchs-, Frucht- und Substanzschäden (Schäden am Grundstück). Die Geltendmachung des Jagdschadens bestimmt sich wie bei Wildschäden nach (§ 34 BJG), (§ 35 BJG).
Jagdschaden = Schaden durch missbräuchliche Jagdausübung.