Nur Schäden von folgenden Wildarten sind zu ersetzen:
Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen (§ 29 Abs. 1 BJG).
Wurde der Schaden durch Schalenwild verursacht, das aus einem Gehege ausgetreten ist, so ist allein derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, dem die Aufsicht über das Gehege als Jagdausübungsberechtigtem, Eigentümer oder Nutznießer obliegt (§ 30 BJG).
Bei der Bestimmung der Schadensursache ist zu beachten:
Rotwild verbeißt und schält, im Sommer wie im Winter;
Rehwild verbeißt, schält aber nicht;
Schwarzwild schädigt hauptsächlich die Landwirtschaft.