Anmeldefrist

Die Dauer der Anmeldefrist beträgt (§ 34 BJG)

  1. bei Schäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1 Woche ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, oder ab dem Zeitpunkt, ab dem er von dem Schaden bei gehöriger Sorgfalt (d. h. ohne Fahrlässigkeit) Kenntnis erlangt hätte.
  2. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, dass der Schaden zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.