Höhe

Die Höhe des Wildschadens bemisst sich nach dem Verlust, der durch die Schädigung eingetreten ist.

Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden zu mindern (z. B. durch rechtzeitiges Nachsähen). Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten vermindert den Ersatzanspruch (z. B. bei verspäteter Ernte) (§ 31 Abs. 2 BJG).

Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten am Eintritt des Schadens vermindert die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten (§ 254 BGB).