Anmeldung des Schadens
- an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken: 2 x im Jahr, jeweils zum 01.05. und 01.10. eines Jahres,
- sonst binnen 1 Woche nach Kenntnis vom Schaden,
bei der Gemeinde, in deren Bereich das beschädigte Grundstück liegt (§ 34 BJG), (§ 35 BJG), (Art. 47 a BayJG).
Das Verfahren der Wildschadensermittlung ist in § 24 bis 29 AV BayJG geregelt:
- Gütliche Einigung im Ortstermin: kommt eine Einigung zustande, wird diese in einer Niederschrift festgehalten, die vollstreckbar ist.
- Keine gütliche Einigung im Ortstermin: Schätzung des Schadens durch einen Gutachter. Vorbescheid der Gemeinde aufgrund der Schätzung. Eventuell Anfechtung durch Klage beim Amtsgericht (Zivilgericht).